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§ 1 Aufgaben der SMV
1. Die SMV soll die Interessen der Schülerschaft gegenüber der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulleitung vertreten. 2. Die SMV soll mit der Organisation von Veranstaltungen die soziale Vernetzung und die kulturellen/politischen Interessen der Schüler unterstützen, sowie den Spaß an der Schule fördern. 3. Die SMV soll sich im Zuge des Leitbildes des ASG sozial engagieren.
§ 2 Zusammensetzung der SMV 1. Die SMV besteht aus den Klassensprecher/innen und den Stufensprecher/innen sowie deren Stellvertreter/innen. 1. a) Die Klassensprecher/innen sind gewählte Vertreter/innen der jeweiligen Klassen. Stufensprecher/innen sind die gewählten Vertreter/innen der Tutorenkurse. Gewählt wird immer ein/e Sprecher/in und ein/e Stellvertreter/in. Diese Wahlen müssen den Grundsätzen für demokratische Wahlen entsprechen und sind somit insbesondere frei, allgemein, geheim, unmittelbar und gleich. 2. In die SMV dürfen außerdem freiwillige Schüler des ASG, die als Helfer die SMV in ihren Aufgaben unterstützen wollen, eintreten (haben aber nach § 3 kein Stimmrecht). 3. Die in den 4-stündigen Kursen (nicht Tutorenkurse) gewählten Kurssprecher/innen, gehören wie die freiwilligen Schüler/innen zur SMV, haben aber genau wie diese kein Stimmrecht.
§ 3 Wahlen
1. Stimmrecht in der SMV haben alle Klassensprecher/innen und ihre Stellvertreter/innen. Des Weiteren haben alle Stufensprecher/innen und ihre Stellvertreter/innen Stimmrecht, die in den Tutoren-Kursen gewählt wurden und somit alle Kursschüler repräsentieren. Außerdem haben der Schülersprecher bzw. die Schülersprecherin und ihre/seine Stellvertreter/innen Stimmrecht. 2. Diese SMV-Versammlung ist in allen Fragen beschlussfähig, sobald 75% aller Stimmberechtigten anwesend sind, wobei von jeder Stufe immer mindestens ein/e Vertreter/in anwesend sein muss. 3. Die Abstimmungen und Wahlen der SMV müssen alle den fünf demokratischen Grundsätzen für Wahlen entsprechen und gelten (abgesehen von den Verbindungslehrern) nur für ein Jahr (das laufende Schuljahr). 4. Die SMV braucht eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher und vier Stellvertreter/innen, die nach den oben genannten Wahlprinzipien von der SMV gewählt werden. 3. a) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird mit einfacher Mehrheit von der SMV gewählt. Sie/Er muss bis dahin selbst kein Mitglied der SMV sein, jedoch mindestens ein gesamtes Jahr Erfahrung in der SMV-Arbeit am ASG vorweisen. Sie/Er muss mindestens 16 Jahre alt sein! 3. b) Es müssen mindestens zwei der vier Stellvertreter/innen des Schülersprechers/ der Schülersprecherin Mitglieder der SMV sein (d.h. wahlberechtigte Stufen- oder Klassensprecher/innen) und außerdem ebenfalls Erfahrung in der SMV-Arbeit am ASG vorweisen können. 3. c) Es muss mindestens ein/e Mittel-/Unterstufenschüler/in im 5er-Rat sein. Sofern dies nicht durch die erste Wahl der Fall ist, wird ein zusätzlicher Mittel- oder Unterstufenvertreter gewählt und der 5er-Rat erweitert sich zu einem 6er-Rat.
§ 4 Der 5er-Rat
1. Der 5er-Rat besteht aus der/dem Schülersprecher/in und ihren/seinen vier Stellvertretern. Der Kassenwart, sofern er kein/e Schülersprecher/in oder Stellvertreter/in ist, hat nur ein Anhörungsrecht und kein Stimmrecht. 1. a) Der Kassenwart der SMV muss dieser angehören, muss mindestens 16 Jahre alt sein und den besonderen Anforderungen eines Kassenwartes entsprechen. Zu diesen Anforderungen gehören Ehrlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und die Fähigkeit ordentlich Buch zu führen. 2. Der 5er-Rat hat den Vorsitz über die SMV-Versammlung und kann sie durch Aushang und Durchsage einberufen. 3. Anschaffungen aus der SMV-Kasse dürfen nur nach Abstimmung im 5er-Rat (oder nach Abstimmung in der gesamten SMV) getätigt werden. Wenn der 5er-Rat kein volljähriges Mitglied aufweist, bedarf es nach §20 Abs.3 der SMV-Verordnung des Kultusministeriums der Zustimmung einer/eines Verbindungslehrers/Verbindungslehrerin.
§5 Die Verbindungslehrer
1. Die Verbindungslehrerin und der Verbindungslehrer müssen Lehrkörper am ASG sein. Ihre Amtszeit beträgt als einziges SMV-Amt zwei Jahre. 2. Es muss einen männlichen und einen weiblichen Verbindungslehrer geben. Ihre Amtsperioden sind um ein Jahr versetzt, sodass keine „Kompetenzlücke“ entstehen kann. 3. Die Aufgabe der Verbindungslehrer ist eine Verbindung zwischen dem Lehrerkollegium und den Schülern herzustellen und die Schülerschaft in ihren in §1 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen.
§6 Abwahl und Rücktritt
1. Alle von der SMV gewählten Ämter können per begründetem Misstrauensvotum von mindestens 10% der SMV-Versammlung beantragt werden. 2. In diesem Fall ist eine absolute Mehrheit in der SMV-Sitzung nötig. 3. Bei Abwahl oder Rücktritt von einem Amt kann man für dieses Amt nicht erneut kandidieren. 4. Bei Abwahl oder Rücktritt aus einem Amt wird dieses Amt für den Rest der Wahlperiode nach §3 neu gewählt.
§7 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung müssen von der SMV mit absoluter Mehrheit verabschiedet werden. Änderungen müssen der Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung entsprechen.
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